Beitrags- und Gebührenordnung

des TD Tanzsportclub Düsseldorf Rot-Weiss e.V.


Stand 28.04.2010



§ 1  Allgemeines

1.1 Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Club Beiträge, Gebühren und Umlagen.
1.2 Die Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt, die Gebühren werden vom Vorstand beschlossen. Zur Beschlussfassung über Beiträge ist eine satzungsändernde Mehrheit erforderlich. Beschlüsse über Umlagen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen.


§ 2  Höhe

2.1 Der Beitrag beträgt monatlich:  
2.1.1 für Mitglieder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 14,- EUR
  Jedes weitere Geschwisterkind bis 14 Jahre zahlt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft 10,- EUR
2.1.2 für Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 18,- EUR
2.1.3 für Mitglieder über 18 Jahre 28,- EUR
2.1.4 für Mitglieder über 18 Jahre bis zum vollendeten 25. Lebensjahr,
die sich in einer beruflichen Ausbildung oder im Studium befinden
18,- EUR
2.1.5 für passive Mitglieder 15,- EUR
2.1.6 für außerordentliche Mitglieder wird ein Beitrag für einen begrenzten Zeitraum durch den Vorstand festgelegt.
 
2.2. Die jeweils aktuelle Ausbildungs- bzw. Studienbescheinigung ist unaufgefordert einzureichen.


§ 3  Zahlungsweise

3.1 Die Beiträge werden vom Club im Lastschriftverfahren zum 01. JANUAR / APRIL / JULI / OKTOBER eines jeden Jahres für das jeweilige Quartal eingezogen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Girokonto bei einem Kreditinstitut zu unterhalten, bei dem das Lastschriftverfahren angewendet werden kann.
3.2 Befreiungen vom Einzug durch das Lastschriftverfahren sind nur durch gesonderte Genehmigung des Vorstandes möglich.
3.3 Der Vorstand kann in besonderen oder sozialen Härtefällen einen Beitragsnachlass auf Antrag gewähren.
3.4 Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung seinen Beitrag weiter schuldig, wird der fällige Betrag auf gerichtlichem Wege eingezogen. Alle bei diesem Verfahren entstehenden Kosten (Inkassogebühren, Anwalts- und Gerichtskosten usw.) gehen zu Lasten des säumigen Mitglieds.
3.5 Ein säumiges Mitglied kann vom Vorstand entsprechend den Satzungsbestimmungen ausgeschlossen werden. Die Zahlung der Rückstände verpflichtet den Vorstand nicht, ein eingeleitetes Ausschlussverfahren einzustellen.


§ 4  Zahlung nach Kündigung

  Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben, müssen ihren Beitrag weiter entrichten, bis die Austrittserklärung satzungsgemäß wirksam wird.


§ 5  Ersatz von Aufwendungen

5.1 Aufwendungen, die der Club im Interesse einzelner Mitglieder macht, sind von diesen unverzüglich zu erstatten.
5.2 Startbücher, Ausweise u.a. werden nur gegen vorherige Zahlung der entsprechenden Gebühr ausgehändigt.


Neufassung durch die Mitgliederversammlungen vom 26.04.2002
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.04.2004, vom 22.04.2005 und vom 31.03.2006.
Letzte Fassung vom 28.04.2010.



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