Satzung
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Satzung des
TD Tanzsportclub Düsseldorf Rot-Weiß e.V.
Stand 12.04.2024
Inhalt
§2 Gründung, Geschäftsjahr und Mitgliedschaften
Präambel
- Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt entgegen.
- Der Verein, seine Amtsträger:innen und Mitarbeiter:innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§1: Name, Farben und Sitz
- Der Name des Vereins lautet: TD Tanzsportclub Düsseldorf Rot-Weiß e.V.
- Die Farben des Vereins sind Rot und Weiß
- Das Vereinsemblem verbindet die Vereinsfarben mit den Buchstaben „TD“.
- Sitz des Vereins ist Düsseldorf Der Verein ist unter der Nummer 3818 im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen
§2 Gründung, Geschäftsjahr und Mitgliedschaften
- Gründungsjahr des Vereins ist das Jahr 1954
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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Der Verein ist Mitglied im:
- Stadtsportbund Düsseldorf e.V. (SSB)
- Tanzsportverband Nordrhein-Westfalen e.V. (TNW) Fachverband des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen
- Deutschen Tanzportverband e.V. (DTV), Spitzenverband im Deutschen Olympischen Sportbund. (DOSB)
§3 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes für alle Altersstufen durch sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportler:innen für den Turnierwettbewerb sowie für den Gesellschaftstanz. Dabei geht es insbesondere um die tanzsportlichen Belange von Jugendlichen. Mit dem Tanz einhergehende kulturfördernde Maßnahmen begleiten den Zweck des Vereins.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportler:innen für den Turnierwettbewerb und den Gesellschaftstanz, sowie durch die Einrichtung und Unterhaltung eines regelmäßig organisierten Trainingsbetriebs, um die tanzsportlichen Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Mitglieder zu erhalten und zu steigern. Der Verein führt – auch wettkampfmäßig – eigene Tanzveranstaltungen und Tanzsportturniere durch und nimmt auch an solchen teil.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Tanzsportverbandes Nordrhein-Westfalen oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
- Bei Änderungen der gesetzlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit ist der Vorstand ermächtigt, entsprechende Satzungsanpassungen vorzunehmen. Das gilt sinngemäß auch für Auflagen der für den Verein zuständigen Finanzverwaltung.
§ 5 Mitgliedschaft
-
Arten der Mitgliedschaft
- Ehrenmitglieder
- Aktive Mitglieder
- Passive Mitglieder
- Außerordentliche Mitglieder
- Fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, die sich um den Tanzsport oder den Verein erhebliche Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes der Mitgliederversammlung hierzu ernannt.
- Aktive Mitglieder sind berechtigt, an allen Clubveranstaltungen gemäß der Sportordnung teilzunehmen.
- passive Mitglieder sind Mitglieder, die das Sportangebot des Vereins nicht nutzen.
- Außerordentliche Mitglieder sind diejenigen, die zur Angleichung ihres Leistungsniveaus an die aktiven Mitglieder noch an einem Sondertraining durch einen Trainer im Verein teilnehmen oder solche, die in anderen besonderen Fällen auf Antrag und im Einzelfall durch den Vorstand genehmigt werden.
- Fördernde Mitglieder sind Persönlichkeiten oder Institutionen, die die Bestrebungen des Vereins fördern.
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Erlangen der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich oder online zu erfolgen. Noch nicht volljährige Personen können nur mit Zustimmung des gesetzlich Vertretenden aufgenommen werden.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
- Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt ist jeweils zum Quartalsende möglich und ist dem Vorstand schriftlich eintreffend zum 15.02. / 15.05. / 15.08. und 15.11. eines Jahres mitzuteilen.
- Umwandlung der Mitgliedschaft
Ein aktives Mitglied kann seine Mitgliedschaft zu den Terminen in § 8 in eine passive umwandeln.
Eine Umwandlung in eine aktive Mitgliedschaft ist jederzeit zum nächsten Monat möglich.
- Ausschluss der Mitgliedschaft
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden:
- wegen grober Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
- wegen unehrenhafter Handlung oder Verstoß gegen die Präambel.
- wegen fehlender Beitragszahlung von mehr als einem Quartal, wenn es trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist und nicht binnen eines Monats nach Zugang der zweiten Mahnung den Rückstand ausgeglichen hat. Ehe der Vorstand über den Ausschluss befindet, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Gegen den Ausschluss, der dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen ist, steht diesem innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Zustellung des Schreibens der Einspruch zu. Über den Einspruch entscheiden der Vorstand und der Beirat mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied ist auf sein Verlangen Gelegenheit zu geben, diesem Gremium seinen Einspruch mündlich vorzutragen.
6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
- der Beirat.
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
- Die Mitglieder sind zu der Mitgliederversammlung schriftlich mit mindestens vierwöchiger Frist zu laden.
Mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgt eine schriftliche Information, wann die Mitgliederversammlung stattfindet, um Mitgliedern das Stellen von Anträgen zu ermöglichen. Diese Anträge sind zu begründen und spätestens 30 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung bei dem/der Schriftführer:in einzureichen.
Die Einladung erfolgt auf dem vereinsüblichen Weg
- durch Bekanntmachung in den Vereinsnachrichten im Internet
- oder auf elektronischem Wege (via E-Mail), soweit die E-Mail-Adresse von Mitgliedern als zusätzliche Adresse angegeben worden ist.
-
oder per einfachen Brief
Den genauen Ablauf der Mitgliederversammlung regelt die Ordnung für Mitgliederversammlungen. Grundsätzlich gilt:
- Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres statt.
-
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält:
- den Bericht des Vorstandes
- Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses
- Entlastung des Vorstandes
- Wenn die Wahlperiode abgelaufen ist oder ein Vorstandsmitglied zurückgetreten ist:
Neuwahl des Vorstandes bzw. Bestätigung der Zuwahl eines Vorstandsmitglieds mit Ausnahme des Jugendwartes
- Wenn die Wahlperiode abgelaufen ist oder der/die Jugendwart:in zurückgetreten ist: die Bestätigung des/der Jugendwartes/in
- Wenn die Wahlperiode abgelaufen ist oder ein/e Kassenprüfer:in zurückgetreten ist: die Wahl von 2 Kassenprüfer:innen
- den Haushaltsvorschlag
- Anträge
- Verschiedenes.
- Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt oder vom Vorstand einberufen wird.
- Eine außerordentliche Mitgliedersammlung soll nur die Anträge enthalten, die zur außerordentlichen MV geführt haben.
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Beschlussfassung
- Für die Feststeilung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der Ja - zu den Neinstimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
-
Stimmberechtigung
- Jedes Ehren-, aktive- oder passive Mitglied über 18 Jahre hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme
- Stimmübertragung ist zulässig, jedoch auf Ehe-, Lebens- oder Tanzpartner:in beschränkt, soweit diese stimmberechtigt sind.
Zur Übertragung bedarf es einer eigenhändig unterschriebenen Vollmacht.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
- Eine Abstimmung per Briefwahl zu Satzungsänderungen oder anderen grundlegenden Belangen ist zulässig, wenn ein entsprechender Antrag begründet, in schriftlicher Form und unterschrieben den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung übersandt wird und mit JA oder NEIN zu beantworten ist.
- Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass, abweichend von diesem Grundsatz, die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
- Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben.
- Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendende Software bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest.
- Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
- Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
§ 8 Der Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus
- Der/die Vorsitzende
- Der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die gleichzeitig für die Verwaltung des Clubhauses zuständig ist
- Schatzmeister:in
- Sportwart:in
- Schriftführer:in, der/die gleichzeitig für die Mitgliederverwaltung zuständig ist
- Presse- und Medienwart:in
- Jugendwart:in.
- Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied ab vollendetem 18. Lebensjahr.
- Der Vorstand, mit Ausnahme des Jugendwartes, wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl oder Wiederwahl bleibt der Vorstand im Amt.
- Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das schließt den Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen Aufwendungen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 670 BGB) nicht aus. Für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand können ferner ihrer Höhe nach angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Über deren Höhe entscheidet der Vorstand des Vereins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen und der Auffassung der Finanzverwaltung. Die pauschale Aufwandsentschädigung ist begrenzt auf den Betrag der Ehrenamtspauschale des §3 Nr. 26a EStG.
- Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder während einer Wahlperiode kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen. Der nächsten Mitgliederversammlung wird diese Zuwahl zur Bestätigung oder Neuwahl vorgelegt. Die Amtszeit des durch die Mitgliederversammlung bestätigten oder gewählten Nachfolgenden endet mit der des Gesamtvorstandes.
-
Geschäftsführender Vorstand des Vereins im Sinne des BGB ist
- Vorsitzende/r
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Schatzmeister:in
- Sportwart:in
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Abweichend hiervon erfolgt die Vertretung des Vereins für Rechtsgeschäfte im Rahmen des Haushaltsplans und mit Zustimmung des/r Schatzmeister:in bis zu einem Geschäftswert von € 500,00 durch die/den erste/n Vorsitzende/n, im Fall der Verhinderung durch die/den zweite/n Vorsitzenden, und wenn beide Vorsitzende verhindert sind, durch den/die Schatzmeister:in oder die/den Sportwart:in. Der Fall der Verhinderung muss nicht nachgewiesen werden.
Zur Gültigkeit von Rechtsgeschäften über € 500,-- sind zwei Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich. Der/die Schatzmeister:in ist vorher immer zu informieren.
Für Rechtsgeschäfte über € 2.500,00 muss der Vorstand seine Zustimmung erteilen.
- Bei einem Rücktritt des Vorstandes hat der zurückgetretene Vorsitzende dem Amtsgericht (Vereinsregister) unverzüglich Anzeige zu machen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- An einer Vorstandssitzung müssen mindestens vier der Mitglieder des Vorstandes teilnehmen, damit diese beschlussfähig ist.
- Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand Ausschüsse berufen. Diese können keine bindenden Beschlüsse fassen.
§ 9 Beirat
- Zur Unterstützung des Vorstandes, Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern und der Mitwirkung beim Ausschlussverfahren (gem. § 5.7 der Satzung) wird ein Beirat gebildet. Jeder Gesellschafts- bzw. Breitensportkreis, die Turnierabteilung und die Formationen wählen bis zu je zwei Mitglieder in den Beirat. Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied ab vollendetem 18. Lebensjahr.
- Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt im Jahreswechsel mit der Vorstandswahl, und zwar jeweils in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres. Der Beirat kann vom Vorstand bei allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zur Beratung hinzugezogen werden.
§ 10 Jugend
- Die Jugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
-
Der Verein, seine/ihre Amtsträger:innen und Mitarbeiter:innen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Zur Sicherstellung erlässt der Gesamtvorstand ein - - entsprechendes Schutzkonzept nebst dessen integraler Bestandteile wie insbesondere
- die verpflichtende Erklärung zu einem Ehrenkodex,
- die verpflichtende Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses
- der Erlass allgemeiner Verhaltensrichtlinien und
- die Benennung von Ansprechpersonen.
- Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
Die Kassenprüfung erstreckt sich auch auf die der Jugend zufließenden Mittel.
-
Organe der Jugend
- Jugendversammlung
-
Jugendvorstand
Der/Die Jugendwart:in ist Vorsitzende:r des Jugendvorstandes und ist Mitglied des Vereinsvorstandes. Der/Die Jugendwart:in wird von der Jugendversammlung gewählt.
- Die Amtszeit des/der Jugendwartes:in orientiert sich turnusmäßig an der für den Vereinsvorstand üblichen Amtszeit.
- Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
- Der/die durch die Jugend gewählte Jugendwart:in bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Sie kann diese widerrufen.
- Die durch die Jugendversammlung beschlossene Jugendordnung sowie und beschlossene Jugendordnungsänderungen bedürfen jeweils der Bestätigung durch den Vereinsvorstand
§11 Beiträge
- Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Außerdem erhebt der Verein eine Aufnahme- und Verwaltungsgebühr, die vom Vorstand festgesetzt werden.
- Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung im Rückstand, so kann der fällige Betrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitrags- und Gebührenordnung.
§ 12 Kassenprüfer:innen
- Alle zwei Jahre wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer:innen, welchen jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Kasse des Vereins zusteht.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Sie haben den Jahresabschluss und das sonstige Vermögen des Vereins bis zur Mitgliederversammlung zu überprüfen und festzustellen.
- Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 13 Ordnungen
-
Folgende Ordnungen sind für alle Mitglieder verbindlich:
- Ordnung für Mitgliederversammlungen
- Beitrags- und Gebührenordnung
- Jugendordnung
- Sportordnung
- Hausordnung
- Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
- Die Ordnung für Mitgliederversammlungen wird von dieser mit 2/3 der anwesenden Stimmen beschlossen oder geändert.
- Die Sportordnung und die Hausordnung werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit geändert.
- Die Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmen beschlossen oder geändert. Gebühren legt der Vorstand fest.
§ 14 Auflösungsbestimmungen
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
- Stiftung Deutsche Sporthilfe
Otto-Fleck-Schneise 8 60528
Frankfurt am Main
Telefon: 069/67803-0
Telefax: 069/67803-229
E-Mail: info@sporthilfe.de,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.“
- Beschlüsse über die Verteilung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 Schlussbestimmung
Diese Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.04.2002 beschlossen und tritt mit ihrer Annahme in Kraft. Redaktionelle Neufassung durch die Mitgliederversammlung vom 26.04.2002.
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.04.2007, 16.11.2008 und 24.04.2009.
Geändert durch gesetzliche Bestimmungen am 22.08.2010.
Die Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05. April 2012 geändert.
Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. Oktober 2013 geändert.
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.03.2019.
Geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 18.09.2020.
Neufassung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.04.2024.